Arbeitshilfe zur Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen
- Fördermaßnahmen
- Leistungsmessung / Leistungsbeurteilung
- Nachteilsausgleich
„Nichts ist ungerechter als die gleiche Behandlung Ungleicher.“ (Paul F. Brandwein)
Artikel 3 Grundgesetz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich“ bedeutet nicht, dass bei allen Menschen dieselben
Handlungsmuster anzulegen sind. Der
Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her
ungleich sind, zu differenzieren ist.
Für Schule und Unterricht bedeutet das: Um die erforderliche
Chancengerechtigkeit herzustellen,
sind durch Nachteilsausgleich
spezifische Nachteile der Schülerinnen und Schüler mit
Einschränkungen, Benachteiligungen oder Behinderungen
auszugleichen. Der Ausgleich soll dabei so beschaffen sein, dass er
von den betroffenen Schülerinnen und Schülern als
berechtigt und angemessen angenommen werden kann und dass sich die
Schülerinnen und Schüler, denen er gewährt wird,
nicht diskriminiert fühlen.
Letztlich ist die Vereinbarung und Umsetzung individueller
Maßnahmen Voraussetzung für einen Unterricht, in dem die
Verschiedenheit der Schülerinnen und Schüler und deren
angemessene pädagogische Berücksichtigung
Selbstverständlichkeiten sind.
Diese Arbeitshilfe zur Verwaltungsvorschrift „Kinder und
Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“
möchte Schulleitungen und
Lehrkräfte dabei unterstützen, die angemessenen
Maßnahmen für diesen Ausgleich zu vereinbaren.
Im ersten Teil wird die Verwaltungsvorschrift noch einmal aufgezeigt
und erläutert. Der zweite Teil der Arbeitshilfe bietet Vorschläge zur
Umsetzung individueller Maßnahmen, die den Nachteil
ausgleichen.
Arbeitshilfe zum Nachteilsausgleich
Material zur Fortbildung "Der Nachteilsausgleich in der Anwendung"